Satzung des Fördervereins Nikolauskapelle Dörflas e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Nikolauskapelle
Dörflas e.V.“ Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) Sitz des Vereins ist der Ortsteil Dörflas der Gemeinde Crispendorf.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege. Der Satzungszweck
wird verwirklicht durch die Förderung und Erhaltung der Nikolauskapelle
Dörflas und ihrer gesamten Außenanlagen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
wird erworben durch die Aushändigung einer Mitgliedskarte.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
    Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
    einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder
schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Der Betroffene kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich
Berufung beim Vorstand einlegen.Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden
sowie dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch einen der beiden Vorsitzenden vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich vom 1. Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung
mittels Brief einzuberufen.  Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
  3. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder
die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.

§ 9 Die Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar
eines Jahres für das laufende Jahr fällig. Über die Höhe
des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins
und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen steuerbegünstigter Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20.11.2001 beschlossen.

<Download der
Satzung als Word-Dokument>